AGB

1. Geltungsumfang

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden und gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung, auch für künftige Aufträge und Ersatzteillieferungen für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.2 Abweichenden oder unsere AGB ergänzende Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlichen oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.

2.2 Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt es als Zustimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht, es sei denn, die Änderungen betreffen Vertragsbestandteile, von denen uns bekannt ist oder sein musste, dass diese für den Kunden wesentlich sind.

3. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.ä.

3.1 An von uns gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen steht uns nach § 2 (1) Ziff. 7 des UrhG das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktion noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Unsere Kunden sind daher ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach unseren Konstruktionsunterlagen Maschinen oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von uns selbst hergestellt wurden oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben davon unberührt.

3.2 Die Original-Unterlagen bleiben stets in unserem uneingeschränkten Eigentum. Liefern wir außer der Konstruktion auch die Maschinen oder das Werkzeug, so verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei uns. Nur der Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf 14 UrhG weisen wir ausdrücklich hin.

3.3 Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

4. Lieferzeit und Verzug

4.1 Die Lieferfrist beginnt stets erst nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Soweit sich die Parteien bei Vertragsschluss die Klärung von technischen Fragen in späteren Verhandlungen vorbehalten haben, beginnen die Fristen erst, wenn Übereinstimmung erzielt ist und wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Es handelt sich grundsätzliche um unverbindliche Lieferfristen.

4.2 Um einen verbindlichen Liefertermin handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden ist.

4.3 Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie geltend als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.5 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, Krieg, Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, wie nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen außerhalb unseres Einflussbereiches auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat. Schließt eine Bestellung die Lösung von Konstruktions- und Entwicklungsaufgaben ein, so muss die Nachfrist mindestens zwei Monate betragen.

4.6 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistungen so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.

4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzugs, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.8 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der Teillieferung kein Interesse hat und die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

5. Abnahme und Gefahrenübergang

5.1 Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Werk innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Wochenfrist des vorhergehenden Ziff. 5.1, nach AbIauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Falle mit Inbetriebnahme des Liefergegenstandes über. Die Abnahme darf wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.

5.3 Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn, eigenen Fahrer, etc.) über.

5.4 Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

6.2 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Transportversicherung und Verpackung. Die Zahlung hat ohne Abzüge frei unserer Zahlstelle zu 100 % nach Eingang der Auftragsbestätigung zu erfolgen.

6.3 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzeIne Forderungen gegen den Kunden in 2 einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

7.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig. dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) nur nach unseren vorherigen Zustimmung vorzunehmen.

7. 3 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.4 Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

8. Haftung

8.1. Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.

9. Gewährleistung

9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt:

Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert bzw. garantiert sind, wenn die Zusicherung bzw. Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9.2 Die Lieferung ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich unter genauer Beschreibung der Tatbestände eingegangen ist.

Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Maschinen und Werkzeugen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände uns gegenüber geltend gemacht werden.

9.3 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.

9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

9.5 Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

9.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit - ausgeschlossen.

9.7 Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.

9.8 Bei Rüge von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Nachbesserungsversuche sowie die Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9.9 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder Dritte, durch Austausch von Teilen oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen und Teile ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

9.10 Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne dass uns das bei Abgabe unseres Angebots bekannt war, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für Anund Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung am ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kunde die Reise- und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wobei wir berechtigt sind, auf die erwartbaren Kosten einen entsprechenden Vorschuss zu erheben; die übrigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.

9.11 Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Softwarenutzung

10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf einem anderen System oder mehr als einem System ist untersagt.

Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für die jeweiligen Produkte.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Fa. A & D. Verpackungsmaschinenbau GmbH.

11.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Fa. A & D Verpackungsmaschinen zuständige Gericht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

Stand: 01.01.2020